ÖBSV für Betriebswerke für Schienenfahrzeuge
Aus vorliegenden Beweissicherungsgutachten bei Straßen-, Leitungs- und Sielbauarbeiten ist der zu regulierende Schaden für die Anliegergrundstücke unter Berücksichtigung eines Abzuges „Neu für Alt“ ermittelt worden.
Durch einen Verkehrsunfall am Bahnübergang wurde ein analoges Schalthaus nicht reparabel geschädigt.
Es waren die Schadenskosten unter Berücksichtigung eines Abzuges „Neu für Alt“ zu ermitteln.
Die angemietete, 40 Jahre alte Lagerhalle nebst Büro- und Ausstellungstrakt wurde nach Bestandsaufnahme hinsichtlich der Ermittlung eines Kaufpreises begutachtet.
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